Auf einen qualifizierten Steuerfachwirt ist in der heutigen Zeit die Steuerberaterkanzlei mehr denn je angewiesen. Die Steuerberatung erfährt eine immer breitere Auffächerung, es ist notwendig, auf viele Aspekte des Steuerrechts kompetent eingehen zu können; hier ist eine qualifizierte Zuarbeit durch Mitarbeiter erforderlich.
Ohne einen Klausurenkurs speziell zur Vorbereitung auf die Steuerfachwirtprüfung ist es nur schwer möglich, das anspruchsvolle Steuerfachwirtexamen vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestehen. Bearbeiten Sie Woche für Woche eine Steuerfachwirtklausur und senden diese zur Korrektur ein.
Ohne das regelmäßige Bearbeiten von Steuerfachwirtklausuren können Sie kaum die schwierige Steuerfachwirtprüfung bestehen.
Ein Bedarf an Steuerfachwirten besteht nicht nur bei Steuerberatern, sondern z.B. auch in Betrieben als Finanz- und Lohnbuchhalter. Im Zuge expandierender Steuerberaterkanzleien steigt die Nachfrage nach gut ausgebildeten Steuerfachwirten. Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten ohne jede weitere Qualifikation ist hier nicht mehr ausreichend. Nach § 46 (1) Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Steuerfachangestellte die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt ablegen und so nachweisen, dass sie durch berufliche Fortbildung zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse erworben haben. Grosser Wert wird zusätzlich auf Fertigkeiten durch berufliche Tätigkeit und Fortbildung gelegt.
Insgesamt liegt das Anforderungsniveau deutlich über dem in der Abschlussprüfung für Steuerfachangestellten geforderten Standard.
Zur Prüfung zugelassen wird,
• wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als Steuerfachangestellte/ Steuerfachangestellter abgelegt hat und danach eine hauptberufliche Tätigkeit im steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf über die Dauer von mindestens drei Jahren nachweisen kann;
• zugelassen wird auch, wer nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (wie Industriekaufmann, Gross- und Aussenhandelskaufmann, Bankkaufmann, Anwaltsgehilfe) mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens und davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, einer Wirtschaftsprüfungs- bzw. Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich tätig gewesen ist.
• Es gibt noch eine dritte Möglichkeit der Qualifikation: Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuerund Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre als Mitarbeiter im steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist, kann zur Steuerfachwirtprüfung vor der Steuerberaterkammer zugelassen werden.
• Hinzuweisen ist darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen von den jeweiligen Steuerberaterkammern festgelegt werden und zum Teil (geringfügig) differieren.







